Unsere Satzung

Satzung des Sportvereins Blau Weiß Reelsen e. V.

§1

Der Verein führt den Namen „ Sportverein Blau-Weiß Reelsen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Driburg – Reelsen.

§2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports und zwar insbesondere die Förderung der sportbegeisterten Jugend, des Breitensports, an der Spitze der Fußballsport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich aktiv am Sport des Vereins beteiligt oder bereit ist, die Ziele des Vereins wirksam zu unterstützen. Einem Mitglied kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn es das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Sportverein mindestens 5 Jahre angehört hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand und ist nur zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen handelt. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§5

Der Vorstand wird gebildet aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1.Geschäftsführer und dem Hauptkassierer. Als Beirat können noch bis zu 30 Mitglieder des Vereins hinzugezogen werden.

§6

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung jeweils jährlich bis 1. Mai zur Hälfte neu gewählt. Das bedeutet, dass der 1. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer an ungeraden Jahreszahlen und der 2. Vorsitzende und der Hauptkassierer an geraden Jahreszahlen neu gewählt werden. Gleiches trifft für den Beirat zu. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladung in Textform gleichwertig wahlweise per Post, Email oder Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt einberufen. Wünsche der Mitglieder können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese wenigstens 8 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich abgegeben worden sind beim ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7

Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind befugt, den Sportverein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB zu vertreten, und zwar: der 1. Vorsitzende mit dem 2. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzende mit dem 1.Geschäftsführer oder der 1.Vorsitzende mit dem Hauptkassierer.Bestätigungen über Geldzuwendungen sind mit alleiniger Unterschrift des Kassierers, des ersten Vorsitzenden oder seines Vertreters gültig. Die Haftung des Vorstandes im Allgemeinen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht von Versicherungen gedeckt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, zu jeder Zeit eine Versammlung einzuberufen, die jedoch 8 Tage vorher in Textform jedem Mitglied zugestellt oder durch Aushang bekannt gegeben werden muss. Eine außerordentliche Versammlung kann auch dann einberufen werden, wenn 10 Prozent der Mitglieder des Vereins eine solche unter Angabe der Gründe und Zwecke beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich beantragen.

§8

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Höhe durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird. Über die Verwendung der Vereinsmittel, die ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke des Vereins verwendet werden müssen, entscheidet der Vorstand. Das gesamte Vermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied des Vereins hat im Falle seines Ablebens oder sonstigen Ausscheidens keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter im SV Blau Weiß Reelsen e.V. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Bedarf können Ämter im SV Blau Weiß Reelsen e.V. im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Eine Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte,  Vertragsbeginn- und beendigungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den SV Blau Weiß Reelsen e.V. gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des SV Blau Weiß Reelsen e.V. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Verein  verpflichtet sich, alljährlich den Mitgliedern des Vereins die Rechnungen vorzulegen. Nach der geprüften Rechnungsvorlage, erfolgt durch 2 gewählte Rechnungsprüfer, wird dem Vorstand Entlastung erteilt.

§9

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von zweidrittel der erschienen Mitglieder. Dasselbe gilt für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

§10

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke steht dessen Vermögen der Stadt Bad Driburg zur Verfügung mit der Auflage, das ihr übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.

§11

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Umgang mit den Daten wird in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Mit der Mitgliedschaft im Verein nimmt jedes Mitglied die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO und die gültige Datenschutzordnung zur Kenntnis und gibt zu der dort beschriebenen Verarbeitung personenbezogener Daten und Veröffentlichung von Personenbildern und Videos sein Einverständnis und steht in der Bringschuld, Veränderungen der persönlichen Daten innerhalb von 14 Tagen dem Verein mitzuteilen. 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,  das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,  das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Bei Verstößen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Sanktionen. 

4) Zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ist der 1. Geschäftsführer.                                                                                                                            

§12

Vorstehende Neufassung der Satzung des SV Blau Weiß Reelsen e.V. wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16.02.2019 in Reelsen beschlossen und tritt mit der Vereinsregistereintragung in Kraft. Dr. Michael  Klein / 1.Vorsitzender, Matthias Weise-Emden / 2.Vorsitzender, Julia Seifert / 1.Geschäftsführerin, Wilhelm Merswolke / Kassierer